Vergütungsfestsetzung

Agentur für Saisonprodukte "Best Season" GmbH

Sarstedt

Das Amtsgericht Hildesheim hat zur Agentur für Saisonprodukte "Best Season" GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.11.2026, Aktenzeichen 50 IN 23/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 23/21
Registerbezug
Hildesheim, HRB 201213
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
06.11.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2008
Stammkapital
25.600 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Vermittlung und der Import und Export von Konsumgütern und Non-Food Produkten sowie sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten.

Veröffentlichungstext

50 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Agentur für Saisonprodukte "Best Season" GmbH, Gutenbergstr. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 201213), vertr. d.: Dipl.-Kfm. Wolfgang Grötzner, Gutenbergstr. 1, 31157 Sarstedt, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 150 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 4.530.588,56 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

Bei der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters waren gemäß § 3 InsVV Zuschläge auf die Regelvergütung zu berücksichtigen.

1. Fortführung des Geschäftsbetriebs

Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Verfahrenseröffnung mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Monaten uneingeschränkt fortgeführt. Die Betriebsfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters und rechtfertigt daher einen Zuschlag auf die Regelvergütung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2010 - IX ZB 122/08). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Fortführung sowie der hiermit verbundenen organisatorischen und wirtschaftlichen Anforderungen hält das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 60 % für angemessen.

2. Sanierungsbemühungen und übertragende Sanierung

Die vom Insolvenzverwalter entfalteten Sanierungsbemühungen sowie die Vorbereitung und Durchführung der später erfolgreich abgeschlossenen übertragenden Sanierung sind zuschlagsfähig. Die Suche und Auswahl eines Erwerbers, die Führung umfangreicher Verkaufsverhandlungen sowie die Ausarbeitung und Abwicklung des Kauf- und Übertragungsvertrages waren mit erheblichem Mehraufwand verbunden und besonders arbeitsintensiv (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Angesichts des Umfangs der Tätigkeit und der erfolgreichen Betriebsübertragung erscheint ein Zuschlag in Höhe von 75 % angemessen.

3. Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

Im Verfahren waren umfangreiche Absonderungsrechte zugunsten der Sparkasse Hildesheim in einer Größenordnung von rund 1.000.000,00 € zu prüfen und zu bearbeiten. Darüber hinaus war zu klären, ob hinsichtlich des Warenbestandes Rechte Dritter bestanden. Letztlich wurden Drittrechte in Höhe von 1.039.604,60 € festgestellt, was etwa 20 % der vorhandenen Vermögenswerte entspricht. Die Bearbeitung dieser komplexen Rechtsverhältnisse erforderte einen erheblichen zusätzlichen Prüfungs- und Abstimmungsaufwand. Das Gericht erachtet hierfür einen Zuschlag in Höhe von 15 % als angemessen.

4. Hohe Mitarbeiterzahl und Erhalt von Arbeitsplätzen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigte die Schuldnerin insgesamt 29 Arbeitnehmer, darunter 24 Vollzeitkräfte und 5 Auszubildende. Durch die erfolgreiche übertragende Sanierung konnten sämtliche vorhandenen Arbeitsplätze erhalten werden. Der Erhalt der Arbeitsplätze beruhte maßgeblich auf der Tätigkeit des Insolvenzverwalters und stellt daher einen zuschlagsrelevanten Umstand dar. Angemessen ist insoweit ein Zuschlag in Höhe von 10 %.

5. Hohe Gläubigerzahl

Im Verfahren wurden 38 Insolvenzgläubiger ermittelt und über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet. Die Betreuung einer derart hohen Gläubigerzahl führte zu einem überdurchschnittlichen Verwaltungs- und Kommunikationsaufwand. Unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsprechung hält das Gericht einen Zuschlag in Höhe von 15 % für gerechtfertigt.

6. Gesamtwürdigung

Die einzelnen Zuschlagstatbestände ergeben rechnerisch folgende Zuschläge:

Fortführung des Geschäftsbetriebs: 60 %
Übertragende Sanierung: 75 %
Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten: 15 %
Hohe Mitarbeiterzahl / Erhalt von Arbeitsplätzen: 10 %
Hohe Gläubigerzahl: 15 %

Summe: 175 %

Nach der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung dürfen Zuschläge jedoch nicht schematisch addiert werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich einzelne Tätigkeiten teilweise überschneiden und bereits durch andere Zuschlagstatbestände mit erfasst werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.10.2008 - IX ZB 292/04 - und vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14). Unter Berücksichtigung der insgesamt erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters, zugleich aber auch des Gebots eines schonenden Umgangs mit der Insolvenzmasse, hält das Gericht einen Gesamtzuschlag von 150 % auf die Regelvergütung für angemessen.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 98,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 28 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Hildesheim, 12.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
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