Eröffnung des Verfahrens

ADVH Handels- und Dienstleistungs UG vertr. d. d. Geschäftsführer

Bockenem

Das Amtsgericht Hildesheim hat über das Vermögen der ADVH Handels- und Dienstleistungs UG vertr. d. d. Geschäftsführer das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.08.2024, Aktenzeichen 50 IN 26/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
50 IN 26/24
Registerbezug
Hildesheim, HRB 202798
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
28.08.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Sascha Tessmann
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
1 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Haushaltsauflösungen, Geschäftsauflösungen, Postenhandel, Dienstleistungen an, in und/oder um Immobilien (z.B. Entkernungen, Beräumungen) sowie der Handel mit Gebrauchtgegenständen wie zum Beispiel Möbel, Porzellan und/oder anderer Hausrat, der Handel mit Sonderposten sowie der Handel mit Insolvenzware wie zum Beispiel Modeschmuck, Accessoires

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 11.10.2024. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

50 IN 26/24: Über das Vermögen der ADVH Handels- und Dienstleistungs UG vertr. d. d. Geschäftsführer, Störyer Straße 9, 31167 Bockenem (AG Hildesheim, HRB 202798), vertr. d.: Björn Neff, Störyer Straße 9, 31167 Bockenem, (Geschäftsführer), ist am 23.08.2024 um 09:43 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sascha Tessmann, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511-22889-0, Fax: 0511-22889-222.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 11.10.2024 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Hildesheim, 26.08.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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