Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
financegroup 24 GmbH
Sarstedt
Das Amtsgericht Hildesheim hat zur financegroup 24 GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.10.2026, Aktenzeichen 50 IN 10/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hildesheim
- Aktenzeichen
- 50 IN 10/22
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 203907
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 28.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
50 IN 10/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der financegroup 24 GmbH, Ulrich-Wolter-Str. 1, 31157 Sarstedt (AG Hildesheim, HRB 203907), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 335.271,85 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren war aufgrund der zunächst führungslosen Schuldnergesellschaft und vorhandenen werthaltigen Immobilien eine kurzfristige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Nach Bestellung des neuen Geschäftsführers wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angepasst. In enger Abstimmung mit den Beteiligten gelang es, einen zuvor vom ehemaligen Geschäftsführer vereinnahmten Immobilienkaufpreis zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen. Zudem wurde der Verkauf einer weiteren Eigentumswohnung vorbereitet und die damit verbundenen rechtlichen Fragen geprüft.
Das Verfahren wurde insbesondere durch ungeklärte Darlehensverhältnisse, geplante außergerichtliche Einigungsversuche sowie die schleppende und teilweise widersprüchliche Mitwirkung der Familie Wolter erheblich verzögert. Trotz einer mehr als einjährigen vorläufigen Insolvenzverwaltung konnte keine Einigung über einen Teilerlass des Darlehens erzielt werden, weshalb die Verfahrenseröffnung empfohlen wurde.
Für den erhöhten Arbeitsaufwand beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für besondere Abstimmungen (30 %), die Vorbereitung der Verwertung (10 v.H.) und die erschwerte Verfahrensbearbeitung (20 v.H.). Wegen inhaltlicher Überschneidungen wurde ein Abschlag von 15 v.H. berücksichtigt. Insgesamt wird neben der Regelvergütung von 25 % ein Erhöhungsfaktor von 45 v.H. und damit eine Gesamtvergütung von 70 v.H. beantragt.
Vorliegend macht der vorläufige Verwalter Zuschläge zum Regelsatz in Höhe von insgesamt 45 v.H. geltend.
Die Zuschläge erscheinen nach dem Gesamtvortrag des Verwalters vorliegend gerechtfertigt, um in der Gesamtschau zu einer dem Aufwand bei der Bearbeitung des Verfahrens entsprechenden Vergütung zu gelangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.10.2026
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 22.09.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 335.271,85 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren war aufgrund der zunächst führungslosen Schuldnergesellschaft und vorhandenen werthaltigen Immobilien eine kurzfristige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Nach Bestellung des neuen Geschäftsführers wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angepasst. In enger Abstimmung mit den Beteiligten gelang es, einen zuvor vom ehemaligen Geschäftsführer vereinnahmten Immobilienkaufpreis zugunsten der Insolvenzmasse einzuziehen. Zudem wurde der Verkauf einer weiteren Eigentumswohnung vorbereitet und die damit verbundenen rechtlichen Fragen geprüft.
Das Verfahren wurde insbesondere durch ungeklärte Darlehensverhältnisse, geplante außergerichtliche Einigungsversuche sowie die schleppende und teilweise widersprüchliche Mitwirkung der Familie Wolter erheblich verzögert. Trotz einer mehr als einjährigen vorläufigen Insolvenzverwaltung konnte keine Einigung über einen Teilerlass des Darlehens erzielt werden, weshalb die Verfahrenseröffnung empfohlen wurde.
Für den erhöhten Arbeitsaufwand beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge für besondere Abstimmungen (30 %), die Vorbereitung der Verwertung (10 v.H.) und die erschwerte Verfahrensbearbeitung (20 v.H.). Wegen inhaltlicher Überschneidungen wurde ein Abschlag von 15 v.H. berücksichtigt. Insgesamt wird neben der Regelvergütung von 25 % ein Erhöhungsfaktor von 45 v.H. und damit eine Gesamtvergütung von 70 v.H. beantragt.
Vorliegend macht der vorläufige Verwalter Zuschläge zum Regelsatz in Höhe von insgesamt 45 v.H. geltend.
Die Zuschläge erscheinen nach dem Gesamtvortrag des Verwalters vorliegend gerechtfertigt, um in der Gesamtschau zu einer dem Aufwand bei der Bearbeitung des Verfahrens entsprechenden Vergütung zu gelangen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 27.10.2026