Sicherungsmaßnahme
zemicontrol professional GmbH
Langenfeld (Rheinland)
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur zemicontrol professional GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.09.2019, Aktenzeichen 502 IN 161/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 161/19
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB HRB 82688
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.09.2019
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Manfred Schulte
- Im Handelsregister seit
- 2018
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte gegen Entgelt, Durchführung von Dienst-, Projekt- und Werkvertragsleistungen im ingenieurtechnischen Bereich, Ausführung kaufmännischer, bürotechnischer, verwaltungstechnischer und konstruktiver Aufgaben einschließlich Durchführung von Instandhaltungs-, Wartungs-, Bedienungs- und Montagearbeiten an Maschinen und Anlagen, Vermittlung von Arbeits …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 161/19
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 82688 eingetragenen
zemicontrol professional GmbH, Karl-Benz-Str. 9, 40764 Langenfeld (Rheinland),
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Claudia Fanghänel
ist am 20.09.2019, um 11:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Manfred Schulte,
Königsallee 100-104, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
502 IN 161/19
Amtsgericht Düsseldorf, 20.09.2019
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 82688 eingetragenen
zemicontrol professional GmbH, Karl-Benz-Str. 9, 40764 Langenfeld (Rheinland),
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Claudia Fanghänel
ist am 20.09.2019, um 11:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Manfred Schulte,
Königsallee 100-104, 40215 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
502 IN 161/19
Amtsgericht Düsseldorf, 20.09.2019