Vergütungsfestsetzung

zeitkraft Gesellschaft für Personalservice mbH

München

Das Amtsgericht München hat zur zeitkraft Gesellschaft für Personalservice mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 1542 IN 3944/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1542 IN 3944/25
Registerbezug
München, HRB 67660
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
25.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1982
Stammkapital
25.650 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Arbeitnehmerüberlassung jeder Art; auch Erfüllung von Werk- und Dienstverträgen für Industriemontage, Industrieservice und Wach- und Sicherheitsdienst.

Veröffentlichungstext

1542 IN 3944/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

zeitkraft Gesellschaft für Personalservice mbH, Nymphenburger Straße 13-15, 80335 München, vertreten durch den Geschäftsführer Manchot Florian Hans Rudolf
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 67660
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dols und Franzke, Schlüterstraße 53, 10629 Berlin

Die von der Schuldnerin an den Sachwalter Rechtsanwalt Florian Loserth, Herzogstraße 9, 80803 München, zu zahlende Vergütung nebst Auslagenersatz und Umsatzsteuer wird wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 27.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.07.2026 wird Bezug genommen.Nach §§ 3 Abs. 1, 10 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn der Sachwalter über die gesetzliche Aufgabenerfüllung hinaus mit höchstpersönlich wahrzunehmenden Aufgaben betraut wird, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den gesetzlichen geregelten Fall der Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung zwischen Schuldner und Sachwalter hinausgehen und ihn auch entsprechend in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen haben, vgl. BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 56, NZI 2016, 796 = ZInsO 2016, 1637. Zu berücksichtigen ist, dass in ab dem 01.01.2021 anhängigen Eigenverwaltungsverfahren der Schuldner durch professionelle Berater vorbereitet und begleitet wird. Potenzielle Zuschläge müssen insgesamt aufgrund der bloßen Überwachungsaufgabe generell deutlich geringer angesetzt werden als im Regelinsolvenzverfahren (BGH 22.9.2016 - IX ZB 71/14 Rn. 61, NZI 2016, 963 = ZInsO 2016, 2077; BGH 21.7.2016 - IX ZB 70/14 Rn. 81, NZI 2016, 794 = ZInsO 2016, 1637); Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 12a Rn. 49. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Sachwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist. Dieser Fall ist im vorliegenden Verfahren wie folgt gegeben: Der Sachwalter macht für die Überwachung der Betriebsfortführung und der Kassenführung einen Zuschlag geltend. Die wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin wurde anhand wöchentlicher Berichte laufend überprüft und ausgewertet. Die Liquiditätsentwicklung wurde während des gesamten Verfahrens engmaschig überwacht und regelmäßig mit der Sanierungsplanung abgeglichen. Der hierfür erforderliche Mehraufwand ist entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV vergütungserhöhend zu bewerten.Daneben war ein erhöhter Arbeitsaufwand bei der Erstellung eines von Schuldnerseite erstellten Insolvenzplanes erforderlich. Hierbei musste der Sachwalter aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft der Schuldnerin die steuerliche Haftung einkalkulieren und die Ausarbeitung eines zweiten Planes anstoßen. Ferner war im Hinblick auf die Ermittlung und Abwicklung der Entleiherhaftung ein erheblicher Mehraufwand gegeben. So mussten 25 Krankenkassen angeschrieben und die jeweiligen Haftungsanteile individuell ermittelt werden. Der Sachwalter koordinierte hierbei zusätzlich die Zusammenarbeit zwischen der Schuldnerin, dem externen Berater und den Krankenkassen. Daneben waren noch die Anfechtungsansprüche gegen jede Krankenkasse individuell zu ermitteln und durchzusetzen, was im Ergebnis zu einer nicht unerheblichen Massemehrung geführt hat. Unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist dem Gesamtzuschlag von 40 % auf die Regelvergütung zuzustimmen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
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