Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Xin & Hua GmbH

Gifhorn

Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Xin & Hua GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.10.2024, Aktenzeichen 35 IN 159/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 159/21
Registerbezug
Hildesheim, HRB 206669
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
30.10.2024
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

35 IN 159/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xin & Hua GmbH, Isenbütteler Weg 42, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 206669), vertr. d.: Xinyao Fu, Isenbütteler Weg 42, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Mindestvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 25.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV EUR.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Gifhorn, 29.10.2024

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Aufhebung des Verfahrens
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Verteilungsverzeichnis
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Sicherungsmaßnahme
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme