Vergütungsfestsetzung
Xin & Hua GmbH
Gifhorn
Das Amtsgericht Gifhorn hat zur Xin & Hua GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.09.2026, Aktenzeichen 35 IN 159/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gifhorn
- Aktenzeichen
- 35 IN 159/21
- Registerbezug
- Hildesheim, HRB 206669
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 23.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
35 IN 159/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Xin & Hua GmbH, Isenbütteler Weg 42, 38518 Gifhorn (AG Hildesheim, HRB 206669), vertr. d.: Xinyao Fu, Isenbütteler Weg 42, 38518 Gifhorn, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 19.811,41 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
a) Sichtung und Auswertung beschlagnahmter Unterlagen infolge eines Steuerstrafverfahrens mit 20 % Zuschlag
b) Erschwerte Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände bei fehlender Mitwirkung der Vermieterin mit 15 % Zuschlag
c) Ermittlung und Verfolgung des Anspruchs auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage mit 15 % Zuschlag
d) Überdurchschnittlicher Aufwand bei der Verfolgung von Insolvenzanfechtungsansprüchen mit 20 % Zuschlag
Abschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden daher hier nicht in Ansatz gebracht. Der geringe Umfang der Masse wirkt sich - im Gegenteil - gerade nicht aufwandsmindernd aus, sondern begründet die zuvor dargestellten Zuschläge.
3. Gesamtbetrachtung
Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind in einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung als Gesamtzuschlag zu bestimmen.
Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden (BGH v. 05.07.2018 - IX ZB 63/17). Zu bewerten ist die während der Dauer des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeit (BGH. a. a. O.).
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Tatbeständen zu a) und c) eine gewisse sachliche Überschneidung besteht, weil die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen teilweise auch der Aufklärung des Stammeinlagensachverhalts diente. Diese Überschneidung ist zuschlagsmindernd zu berücksichtigen. Andererseits waren sämtliche Zuschlagstatbestände geeignet, den ganz überwiegenden Teil der letztlich verteilungsfähigen Masse überhaupt erst zu generieren, weshalb dem Gesamtaufwand ein hohes Gewicht zukommt.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint ein einheitlicher Gesamtzuschlag von 65,00 % der Regelvergütung angemessen, aber auch erforderlich, um den tatsächlichen, deutlich über dem Durchschnitt liegenden Aufwand des Verfahrens sachgerecht abzubilden.
Es war daher ein Gesamtzuschlag in Höhe von 65,00 % der Regelvergütung in Ansatz gerechtfertigt.
einträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.09.2026
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 19.811,41 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse Es ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
a) Sichtung und Auswertung beschlagnahmter Unterlagen infolge eines Steuerstrafverfahrens mit 20 % Zuschlag
b) Erschwerte Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände bei fehlender Mitwirkung der Vermieterin mit 15 % Zuschlag
c) Ermittlung und Verfolgung des Anspruchs auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage mit 15 % Zuschlag
d) Überdurchschnittlicher Aufwand bei der Verfolgung von Insolvenzanfechtungsansprüchen mit 20 % Zuschlag
Abschlagstatbestände gemäß § 3 Abs. 2 InsVV sind nicht ersichtlich und werden daher hier nicht in Ansatz gebracht. Der geringe Umfang der Masse wirkt sich - im Gegenteil - gerade nicht aufwandsmindernd aus, sondern begründet die zuvor dargestellten Zuschläge.
3. Gesamtbetrachtung
Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind in einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung als Gesamtzuschlag zu bestimmen.
Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden (BGH v. 05.07.2018 - IX ZB 63/17). Zu bewerten ist die während der Dauer des Insolvenzverfahrens erbrachte Tätigkeit (BGH. a. a. O.).
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Tatbeständen zu a) und c) eine gewisse sachliche Überschneidung besteht, weil die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen teilweise auch der Aufklärung des Stammeinlagensachverhalts diente. Diese Überschneidung ist zuschlagsmindernd zu berücksichtigen. Andererseits waren sämtliche Zuschlagstatbestände geeignet, den ganz überwiegenden Teil der letztlich verteilungsfähigen Masse überhaupt erst zu generieren, weshalb dem Gesamtaufwand ein hohes Gewicht zukommt.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erscheint ein einheitlicher Gesamtzuschlag von 65,00 % der Regelvergütung angemessen, aber auch erforderlich, um den tatsächlichen, deutlich über dem Durchschnitt liegenden Aufwand des Verfahrens sachgerecht abzubilden.
Es war daher ein Gesamtzuschlag in Höhe von 65,00 % der Regelvergütung in Ansatz gerechtfertigt.
einträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 22.09.2026