Forderungsprüfung
WOLF EXPERTS GmbH
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur WOLF EXPERTS GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.04.2025, Aktenzeichen 810 IN 557/23 W-2-6.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 557/23 W-2-6
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 109153
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 04.04.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- das Management, die Planung und die Realisierung von Softwareprojekten im Auftrag Dritter, einschließlich der dazugehörigen Schulung und Übermittlung spezieller Technologien der Software, die Vermittlung von IT-Fachkräften und Ingenieuren sowie die Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Veröffentlichungstext
810 IN 557/23 W-2-6 - In dem Insolvenzverfahren WOLF EXPERTS GmbH, Renoirallee 74, 60438 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 109153) wird die Prüfung der bis zum 23.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.07.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.04.2025
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 07.07.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.04.2025