Vergütungsfestsetzung

Windsor Servicegesellschaft mbH

Altenberg

Das Amtsgericht Cottbus hat zur Windsor Servicegesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 63 IN 360/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 360/24
Registerbezug
Dresden, HRB 30558
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
02.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Windsor Servicegesellschaft mbH, Schmellwitzer Straße 107, 03044 Cottbus sind die Regelvergütung des vorläufigen Verwalters gem. § 2 InsVV, die Auslagen gem. § 8 InsVV aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse in Höhe von 1.408.027,26 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt worden. Es wurde folgende Zuschläge festgesetzt: 40 % für Unterlagenbeschaffung, Belegwesen und Arbeitnehmerangelegenheiten. An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 29. September 2026, 63 IN 360/24

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Forderungsprüfung
  7. Sicherungsmaßnahme