Forderungsprüfung
Windsor Servicegesellschaft mbH
Altenberg
Das Amtsgericht Cottbus hat zur Windsor Servicegesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.03.2026, Aktenzeichen 63 IN 360/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 360/24
- Registerbezug
- Dresden, HRB 30558
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 17.03.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Windsor Servicegesellschaft mbH, Schmellwitzer Straße 107, 03044 Cottbus, ist zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Als Prüfungsstichtag wird Dienstag, 12. Mai 2026, bestimmt. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen sind für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, zur Einsicht niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).
AG Cottbus, den 12. März 2026, Az.: 63 IN 360/24
AG Cottbus, den 12. März 2026, Az.: 63 IN 360/24