Sicherungsmaßnahme

Wilhelm Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte

Werl

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Wilhelm Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.11.2018, Aktenzeichen 10 IN 128/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 128/18
Registerbezug
Arnsberg, HRA HRA 4318
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
21.11.2018
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Jens Brömmelmeier
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 128/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 4318 eingetragenen Wilhelm
Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte, Am Maifeld 11, 59457 Werl,
gesetzlich vertreten durcgesetzlicher Vertreter, den Wilhelm Hüermann GmbH, Am
Maifeld 11, 59457 Werl und Herrn Martin Hüermann, Am Maifeld 11, 59457 Werl

ist am 21.11.2018, um 11:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Jens Brömmelmeier, Am Schreppenberg 1,
59821 Arnsberg bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und
sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen
werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

10 IN 128/18
Amtsgericht Arnsberg, 21.11.2018

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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