Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Wilhelm Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte

Werl

Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Wilhelm Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.03.2022, Aktenzeichen 10 IN 128/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Arnsberg
Aktenzeichen
10 IN 128/18
Registerbezug
Arnsberg, HRA 4318
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.03.2022
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 10 IN 128/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRA 4318 eingetragenen Wilhelm Hüermann GmbH & Co. KG Baustoffe und Transporte, Am Maifeld 11, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch die gesetzlicher Vertreter Herr Martin Hüermann, Am Maifeld 11, 59457 Werl und Wilhelm Hüermann GmbH, Am Maifeld 11, 59457 Werl

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Korn, Schulstraße 31, 58636 Iserlohn

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Jens Brömmelmeier, Königswall 21, 44137 Dortmund wie folgt festgesetzt:

Vergütung x EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen x EUR
Zwischensumme x EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 36.953,86 EUR x EUR
Endbetrag x EUR

x

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 21.11.2018 bis zum 31.01.2019 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 517.966,60 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 38.109,33 EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 9 527,33 EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 95 % und damit auf den Betrag von 36.203,86 EUR gerechtfertigt.

Bei der Festsetzung des Erhöhungsbetrages wurde berücksichtigt, dass der Betrieb während der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung rentabel fortgeführt wurde. Der hierfür erforderliche Mehraufwand ist durch die Gewährung eines Zuschlages zu entlohnen. Da die Fortführung des Betriebs mit einem Überschuss endete und sich daher die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöht hat, wurde die seitens des BGH mit Beschluss vom 14.01.2008 - IX ZB 120/07 - vorgesehene Vergleichsberechnung durchgeführt. Der hiernach errechnete Zuschlag in Höhe von 35 % ist nicht zu beanstanden.

Weiter wurde berücksichtigt, dass erhebliche Sanierungsbemühungen stattgefunden haben. Der hierfür geltend gemachte Vergütungszuschlag in Höhe von 35 % konnte in dieser Höhe berücksichtigt werden. Dabei wurde berücksichtigt, dass in dem Verfahren durchaus weitere Zuschlagstatbestände ersichtlich wären, die jedoch nicht einzeln geltend gemacht wurden.

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist die Gewährung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 70 % gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.02.2022 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Arnsberg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, Zimmer Nr. C 402 eingesehen werden.

10 IN 128/18
Amtsgericht Arnsberg, 17.03.2022

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme
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