Aufhebung des Verfahrens
Sauerländer Paket Service GmbH
Werl
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur Sauerländer Paket Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.10.2026, Aktenzeichen 21 IN 25/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 21 IN 25/18
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 10964
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Stephan Michels
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 21 IN 25/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10964 eingetragenen Sauerländer Paket Service GmbH, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Kluckas, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl
Insolvenzverwalter: Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird heute, am 01.10.2026, um 12:58 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich etwaiger Ansprüche in Zusammenhang mit dem gegenüber Herrn Olaf Adam erklärten Anfechtungsanspruch gegen Herrn Olaf Adam, wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
21 IN 25/18
Amtsgericht Arnsberg, 01.10.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 10964 eingetragenen Sauerländer Paket Service GmbH, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Kluckas, Büdericher Bundesstr. 47, 59457 Werl
Insolvenzverwalter: Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster
wird heute, am 01.10.2026, um 12:58 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Hinsichtlich etwaiger Ansprüche in Zusammenhang mit dem gegenüber Herrn Olaf Adam erklärten Anfechtungsanspruch gegen Herrn Olaf Adam, wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben, soweit das Verfahren aufgehoben wird. Er steht jedem zu, dessen Rechte durch die Aufhebung des Verfahrens beeinträchtigt sind.
Hinsichtlich der Anordnung der Nachtragsverteilung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 204 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen bei dem Amtsgericht Arnsberg schriftlich und in deutscher Sprache eingelegt werden. Sie können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung und/oder. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Es soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
21 IN 25/18
Amtsgericht Arnsberg, 01.10.2026