Restschuldbefreiung

Vogel, Friedrich

Selbitz

Das Amtsgericht Hof hat zur Vogel, Friedrich eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen IN 179/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hof
Aktenzeichen
IN 179/23
Registerbezug
Hof, HRA 3160
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
24.09.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

IN 179/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Vogel Friedrich, geboren am 01.11.1951, Hüttung, Wachhügelweg 19, 95152 Selbitz
Inhaber der VOGEL-Feinkost, Talstraße 18, 95189 Köditz, Registergericht: Amtsgericht Hof Registergericht Register-Nr.: HRA 3160
- Schuldner -

Beschluss:

1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt.

2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.08.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 24.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Schlusstermin
  5. Restschuldbefreiung
  6. Forderungsprüfung