Insolvenzbekanntmachung
Venator Germany GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Venator Germany GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.10.2025, Aktenzeichen 620 IN 2118/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 620 IN 2118/25
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 19669
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 10.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2007
- Stammkapital
- 26.000.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von chemischen und metallurgischen Erzeugnissen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 620 IN 2118/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg
wird der Beschluss vom 05.09.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Adresse der Schuldnerin die Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg ist.
Gründe: Es wurden versehentlich im Datensatz Post- und Besucheradresse vermischt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Duisburg, 08.10.2025
Amtsgericht
620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, 10.10.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 19669 eingetragenen Venator Germany GmbH, Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Francesco Pacini, Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg
wird der Beschluss vom 05.09.2025 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Adresse der Schuldnerin die Dr. Rudolf-Sachtleben-Str. 4, 47198 Duisburg ist.
Gründe: Es wurden versehentlich im Datensatz Post- und Besucheradresse vermischt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Duisburg, 08.10.2025
Amtsgericht
620 IN 2118/25
Amtsgericht Duisburg, 10.10.2025
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme
- Eröffnung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme