Forderungsprüfung
UND GRETEL Naturkosmetik GmbH
Berlin
Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur UND GRETEL Naturkosmetik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2020, Aktenzeichen 36u IN 7782/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
- Aktenzeichen
- 36u IN 7782/19
- Registerbezug
- 183784
- Bundesland
- Berlin
- Veröffentlichung
- 19.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36u IN 7782/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UND GRETEL Naturkosmetik GmbH, Winsstraße 62/ 63, 10405 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerinnen Stephanie Dettmann und Christina Roth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB
150390
- Schuldnerin -
Beschluss:
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 08.06.2020
(Prüfungsstichtag). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
Prüfungsstichtag der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Auf einen Berichtstermin wird verzichtet (§ 29 Abs.2 S.2 InsO).
Stichtag, der die erste Gläubigerversammlung ersetzt ist der 16.04.2020.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag Anträge zur Wahl
einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht
einzureichen. Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche
Anträge einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie zu den in
den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der
Zielsetzung des Plans), 271 (Antrag einer Eigenverwaltung), 276 (besonders
bedeutsame Rechtshandlungen), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter) InsO
bezeichneten Angelegenheiten.
Des Weiteren erhalten die Gläubiger Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag
Stellungnahmen zu dem Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich des
Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages mit der DRJT Organic Cosmetics
GmbH.
Eine Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung unterbleibt,
wenn bis zum Prüfungsstichtag keine Anträge gestellt wurden.
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen gem. § 160
InsO gilt als erteilt, sollten gegenteilige Anträge bis zum Prüfungsstichtag
nicht vorliegen.
Im übrigen verbleibt es bei den gerichtlichen Anordnungen gemäß Beschluss vom
01.03.2020 und vom 11.03.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36u IN 7782/19 Amtsgericht Charlottenburg, 19.03.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
UND GRETEL Naturkosmetik GmbH, Winsstraße 62/ 63, 10405 Berlin,
vertreten durch die Geschäftsführerinnen Stephanie Dettmann und Christina Roth
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB
150390
- Schuldnerin -
Beschluss:
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 08.06.2020
(Prüfungsstichtag). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
Prüfungsstichtag der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem
Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen,
gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Auf einen Berichtstermin wird verzichtet (§ 29 Abs.2 S.2 InsO).
Stichtag, der die erste Gläubigerversammlung ersetzt ist der 16.04.2020.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum Stichtag Anträge zur Wahl
einer anderen Person zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht
einzureichen. Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit, schriftliche
Anträge einzureichen zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie zu den in
den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der
Zielsetzung des Plans), 271 (Antrag einer Eigenverwaltung), 276 (besonders
bedeutsame Rechtshandlungen), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter) InsO
bezeichneten Angelegenheiten.
Des Weiteren erhalten die Gläubiger Gelegenheit, bis zum Prüfungsstichtag
Stellungnahmen zu dem Antrag des Insolvenzverwalters hinsichtlich des
Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages mit der DRJT Organic Cosmetics
GmbH.
Eine Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung unterbleibt,
wenn bis zum Prüfungsstichtag keine Anträge gestellt wurden.
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen gem. § 160
InsO gilt als erteilt, sollten gegenteilige Anträge bis zum Prüfungsstichtag
nicht vorliegen.
Im übrigen verbleibt es bei den gerichtlichen Anordnungen gemäß Beschluss vom
01.03.2020 und vom 11.03.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an
die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe
zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass
ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt
werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38
Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur
Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
36u IN 7782/19 Amtsgericht Charlottenburg, 19.03.2020