Restschuldbefreiung

Uerz, Hans Peter

Urmitz

Das Amtsgericht Mayen hat zur Uerz, Hans Peter eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 7 IN 42/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 42/23
Registerbezug
Koblenz, HRA 21057
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
08.06.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),

hat das Amtsgericht Mayen durch den Rechtspfleger beschlossen:

1. Dem Schuldner wird gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt.

2. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit, § 286 InsO.

Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die
einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (22.05.2023)
begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten. Dies
gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben
(§§ 301, 38 InsO).

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen
Forderungen nach § 302 InsO.

3. Die Abtretungsfrist, wonach der Schuldner durch Erklärung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge an den Treuhänder abgetreten hat, endet rückwirkend zum 22.05.2026.

Gründe:
Dem Schuldner ist antragsgemäß (3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
Restschuldbefreiung zu erteilen. Es sind keine Gründe für eine Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode bekannt geworden.
Zur Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Treuhänder sowie der Schuldner gehört.
Die Anhörung erfolgte durch die öffentliche Bekanntmachung.

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht mehr gestellt.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gem. § 302 InsO nicht berührt:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den
der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem
Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit
wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der
Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die
entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes
nach § 174 Absatz 2 anzumelden;

2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten
Verbindlichkeiten des Schuldners;

3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur
Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.
Gegen den Restschuldbefreiungsbeschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Absatz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu (§ 300 Abs. 3 S. 2 InsO).
Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mayen, 29.05.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme