Sicherungsmaßnahme

Uerz, Hans Peter

Urmitz

Das Amtsgericht Mayen hat zur Uerz, Hans Peter eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.04.2023, Aktenzeichen 7 IN 42/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 42/23
Registerbezug
Koblenz, HRA 21057
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
25.04.2023
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Jens Lieser

Veröffentlichungstext

7 IN 42/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragstellers angeordnet worden. Verfügungen des Antragstellers sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.

Die Schuldner des Antragstellers werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch den Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Mayen, 25.04.2023

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme