Restschuldbefreiung

Uerz, Hans Peter

Urmitz

Das Amtsgericht Mayen hat zur Uerz, Hans Peter eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.02.2026, Aktenzeichen 7 IN 42/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Mayen
Aktenzeichen
7 IN 42/23
Registerbezug
Koblenz, HRA 21057
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
26.02.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

7 IN 42/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hans Peter Uerz, geb. am 04.02.1949, Haupstraße 110, 56220 Urmitz, als Inhaber der Fa. HP Bau Uerz e.K. (AG Koblenz, HRA 21057),

ist nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode - Abtretungsfrist - (22.05.2026)
die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu treffen.

Das Gericht beabsichtigt deshalb gem. § 300 Abs.1 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit dann keine entgegenstehenden Anträge im Rahmen des § 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung) vorliegen.

Es besteht für die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 24.05.2026.
Diese Frist dient der Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und aller Insolvenzgläubiger zu der Erteilung der Restschuldbefreiung.

Hinsichtlich möglicher Obliegenheitsverletzungen sollten sich die Beteiligten ggf. mit dem Treuhänder in Verbindung setzen.
Die Anhörung der Insolvenzgläubiger und damit die öffentliche Bekanntmachung im Internet wird angeordnet. Die Anhörung wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 3 InsO). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Insolvenzgläubiger, die die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wollen, müssen ihren Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen dem Gericht fristgerecht vorlegen.

Hinweis:
Fehlende oder geringe Ausschüttungen an die Gläubiger sind alleine kein Versagungsgrund.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden (§ 302 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO.

Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Die "Erinnerung" ist binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen.
Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen.
Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen
sein oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
* auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
* an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Mayen, 20.02.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Restschuldbefreiung
  4. Restschuldbefreiung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme