Vergütungsfestsetzung
TRODATEC Holding GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur TRODATEC Holding GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.07.2026, Aktenzeichen 501 IN 26/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 26/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 93120
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2021
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Das Halten und Verwalten von eigenem Vermögen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen. Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Vergabe von Lizenzen als Franchisegeber in den Bereichen Fassaden, Dach- und Steinreinigung sowie Graffitientfernung und die dazugehörige Marketingaktivität sowie die Vermietung von Fahrzeugen und Maschinen aller Art.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 26/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Nord/West, Die Gesundheitskasse, Friedrichstr. 17 - 19, 33102 Paderborn
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93120 eingetragene TRODATEC Holding GmbH, Uhlandstr. 18, 40237 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Tolzin, Pothmannsweg 20 , 46047 Oberhausen
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CASA Rechtsanwälte, Hufelandstraße 1, 45147 Essen
weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf
wird dem/der weiteren Beteiligten für seine/ihre Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter /vorläufige Insolvenzverwalterin die Vergütung auf 9.995,38 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt.
Zur Begründung wird auf den Antrag des weiteren Beteiligten verwiesen. Die Antrgagsschuldnerin erhielt zum Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme.Dem Vortrag des weiteren Beteiligten trat sie nicht engegen. Unabhängig davon hält das Gericht die Verfügung in festgesetzter Höhe für angemessen und ausreichend.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.
501 IN 26/26
Amtsgericht Düsseldorf, 21.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Nord/West, Die Gesundheitskasse, Friedrichstr. 17 - 19, 33102 Paderborn
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93120 eingetragene TRODATEC Holding GmbH, Uhlandstr. 18, 40237 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marco Tolzin, Pothmannsweg 20 , 46047 Oberhausen
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte CASA Rechtsanwälte, Hufelandstraße 1, 45147 Essen
weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Dr. Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf
wird dem/der weiteren Beteiligten für seine/ihre Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter /vorläufige Insolvenzverwalterin die Vergütung auf 9.995,38 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer festgesetzt.
Zur Begründung wird auf den Antrag des weiteren Beteiligten verwiesen. Die Antrgagsschuldnerin erhielt zum Antrag Gelegenheit zur Stellungnahme.Dem Vortrag des weiteren Beteiligten trat sie nicht engegen. Unabhängig davon hält das Gericht die Verfügung in festgesetzter Höhe für angemessen und ausreichend.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 eingesehen werden.
501 IN 26/26
Amtsgericht Düsseldorf, 21.07.2026