Vergütungsfestsetzung
Trockenbau Direkt GmbH
Dreieich
Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Trockenbau Direkt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.09.2026, Aktenzeichen 8 IN 437/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Offenbach am Main
- Aktenzeichen
- 8 IN 437/18
- Registerbezug
- Offenbach am Main, HRB 47320
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 24.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Geschäftsnummer: 8 IN 437/18. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trockenbau Direkt GmbH, Einsteinstraße 5, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47320), vertr. d.: Hans-Werner Hartmut Foltz, Steineckeweg 10, 64289 Darmstadt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen
3. XXXXX Euro Zustellauslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Insolvenzverwalterin erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Insolvenzverwalterin ist gemäß § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung der Insolvenzverwalterin von einer Insolvenzmasse in Höhe von 30.493,61 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben.
Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin kann gemäß § 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % danach 10% der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt.
Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 28.07.2026.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen
3. XXXXX Euro Zustellauslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Die Insolvenzverwalterin erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV). Berechnungsgrundlage für die Vergütung der Insolvenzverwalterin ist gemäß § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung der Insolvenzverwalterin von einer Insolvenzmasse in Höhe von 30.493,61 EURO ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben.
Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen.
Die Insolvenzverwalterin kann gemäß § 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 % danach 10% der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt.
Der Pauschbetrag darf 30% der Regelvergütung nicht überschreiten.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, eingesehen werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 28.07.2026.