Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Trockenbau Direkt GmbH

Dreieich

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat zur Trockenbau Direkt GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2020, Aktenzeichen 8 IN 437/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 437/18
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 47320
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
27.08.2020
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Geschäftsnummer: 8 IN 437/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trockenbau Direkt GmbH,
Einsteinstraße 5, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main , HRB 47320), vertr. d.:
Hans-Werner Hartmut Foltz, Steineckeweg 10, 64289 Darmstadt,
(Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main
festgesetzt worden.

Festsetzungsbeschluss:

1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV

2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%

3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich

4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%

5. XXXXX Euro Gesamtbetrag

Begründung:

Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit
besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV
enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen
Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs.
1 S.2 InsVV).

Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner
vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des
vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die
auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des
massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens
der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters auf 17.946,85 EURO.

Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im
Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen
Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.

Es war ein Zuschlag in Höhe von 15% zu gewähren. Auf die Ausführung
diesbezüglich, Bl. 391ff der Akte, wird Bezug genommen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner
Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern,
der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf
Monate

15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der
Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.

Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende
Umsatzsteuer festzusetzen.

Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer
Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten
Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete
Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht
Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der
Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige
Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283
Darmstadt, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach
dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die
öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist
der frühere Zeitpunkt maßgebend.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung
einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.

Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige
Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.

Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Offenbach am Main, 27.08.2020.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens
  11. Sicherungsmaßnahme