Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Transline GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Transline GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.09.2025, Aktenzeichen 3 b IN 367/23 Lu.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 367/23 Lu
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
01.09.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2018
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Durchführung von Transporten im gewerblichen Güternah- und Güterfernverkehr sowie im internationalen Güterkraftverkehr.

Veröffentlichungstext

3 b IN 367/23 Lu

27.08.2025

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der
Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886),
vertreten durch:
Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
- Schuldnerin -

Insolvenzverwalter:

1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt.

2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO).

Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3).

Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO).

Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 23.06.2025 10.443,79 €.

Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der Kontenguthaben im vorläufigen Verfahren .

Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem zugrunde zu legenden Wert €.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 35.000 € Insolvenzmasse 40% .
Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden.

Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann.

Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren.

Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann.

Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag.
Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8).

Der Verwalter begehrt vorliegend einen Gesamtzuschlag von 50 %
aufgrund der deutlichen Erschwernisse in der vorläufigen Verwaltung bei der Informationsbeschaffung und der Aufarbeitung des desolaten Rechnungswesens.

Grundsätzlich sind Zuschläge nur insoweit zu gewähren, als eine vom (vorläufigen) Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet.
Dies war vorliegend eindeutig zu bejahen.

Die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren war ausweislich der Sachvortrages des Verwalters und des Inhaltes der Akte geprägt von einem weit überobligatorischen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des (vormaligen, im vorläufigen Verfahren zunächst noch im Handelsregister eingetragenen) Geschäftsführers.
Das Nichtmitwirken eines Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertretung ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner/ sein Vertreter nur begrenzt informations-und unterstützungswillig ist, Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923).
Eine solche ist vorliegend zu bejahen. Der zunächst bestellte Geschäftsführer erteilte nur lückenhaft Auskunft, übergab entgegen entsprechender Zusagen keine Unterlagen und war alsbald nicht mehr erreichbar. Nach dem Wechsel der vormaligen Geschäftsführung ergaben sich mit dem neuen Geschäftsführer zusätzliche Schwierigkeiten durch dessen fehlende Kenntnisse über die Betriebsinterna der Schuldnerin, deren finanzielle und buchhalterische Situation und den Umstand, dass dieser auch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte.
Letztlich gestaltete sich vorliegend der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig.
Es existierte auch keine Buchhaltung, dem Verwalter wurde stattdessen eine große Kiste mit einer Vielzahl loser Belege und Unterlagen überlassen, aus denen er sich mit hohem persönlichen zeitlichen Aufwand ein Bild über die vormalige und aktuelle finanzielle Situation der Schuldnerin, etwaige Forderungen, Außenstände, die steuerliche Situation etc. machen musste.
Auch zu den 36 Fahrzeugen wurde keine zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderliche Information vollständig überlassen.
Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche beim Kraftfahrzeugbundesamt, den Finanzbehörden und sonstigen Drittbeteiligten verbundene Aufwand war enorm und bedingte eine durchgehende, überobligatorische Inanspruchnahme des Verwalters über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.
Massezuflüsse ergaben sich dabei nicht.
Die Dauer eines Verfahrens allein rechtfertigt per se keinen Zuschlag (BGH ZInsO 2015, 765; BGH NZI 2010, 982 [893] , ZInsO 2010, 1504; BGH NZI 2008, 544 , ZInsO 2008, 854u.a..), zumal der ( auch vorl.) Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Insolvenzverfahren stets beschleunigt durchzuführen hat (BGH ZInsO 2004, 964).
Vorliegend zog sich das vorläufige Verfahren aber aus nicht vom Verwalter zu vertretenden Gründen über insgesamt mehr als 1 Jahr.
Der dargestellte, durchgehend überdurchschnittlich hohe, Aufwand über einen für ein vorläufiges Insolvenzverfahren ungewöhlich langen Zeitraum wirkte sich vorliegend nicht massemehrend aus, sodass im Interesse eines Missverhältnisses bzw. einer adäquaten Honorierung ein Gesamtzuschlag von 50% nach Prüfung als geboten anzuerkennen war.

Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit eine Vergütug in Höhe von 75 % des Regelsatzes zu festzusetzen in Höhe von von x €.
Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €.
Die Schuldnerin erhielt vorab rechtliches Gehör.
Sie hat sich nicht geäußert.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Hinweis:

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten