Vergütungsfestsetzung

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 3 b IN 73/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
02.11.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Sachwalter
Patric W. Naumann
Im Handelsregister seit
1999
Stammkapital
27.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und das Hosting von Softwarelösungen, die Erbringung von Consulting- und Schulungsleistungen im IT-Bereich sowie der Vertrieb von Einrichtungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nebst Zubehör einschließlich Bürotechnik.
Branchenindikator
IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

3 b IN 73/26

02.11.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

Sachwalter: Rechtsanwalt Patric W. Naumann, Hans-Thomas-Str. 2, 68163 Mannheim

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters festgesetzt auf:

x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

xEUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

x EUR Gesamtbetrag

Der Schuldnerin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an den Sachwalter auszuzahlen.

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 16.09.2026 beantragte der Sachwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als Sachwalter.

Der Sachwalter erhält in der Regel 60 % der Vergütung, die einem Insolvenzverwalter für das Verfahren zustehen würde (gemäß § 12 Abs. 1 InsVV).

Nach § 12 Absatz 3 InsVV ist § 8 Abs. 3 InsO anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 350 Euro der Betrag von 175,00 Euro tritt.

Der vorläufige Sachwalter kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.

Gemäß § 274 Abs. 1 InsO gelten für den Sachwalter unter anderem die §§ 63 bis 65 InsO entsprechend. Eine Regelung für den Sachwalter selbst ist in den genannten Vorschriften nicht vorhanden.

Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich gemäß § 10 InsVV grundsätzlich nach den Bestimmungen für den Insolvenzverwalter in §§ 1, 2 InsVV.

Da das Verfahren vorliegend durch Insolvenzplan beendet wurde, ist nach § 1 InsVV die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung des Antrages, der eingerechneten Vermögenswerte und der Bestätigung der Schuldnerin antragsgemäß zu gewähren.

Die zugrunde gelegte Berechnungsmasse setzt sich demnach zusammen aus den glaubhaft gemachten, von der Schuldnerin bestätigten Werten:
Bewegliches Sachanlagevermögen: 10.000,00 €
VR-Bank Geschäftsanteile: 500,00 €
Finanzanlage Rückdeckungsversicherung: 40.907,00 €
Offene Forderungen: 553.954,63 €
GLS Geschäftskonto PLUS: 213.508,32 €
GLS-Tagesgeldkonto: 5.007,68 €
Tide: 25.788,02 €
VR Bank Rhein/Neckar 148.839,61 €

Summe: 998.505,26 €

Der Berechnung der Vergütung war damit antragsgemäß eine Masse von 998.505,26 € zugrunde zu legen.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters errechnet sich aus § 2 InVV. Dieser erhält in der Regel von den ersten 35.000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 70.000 Euro 26 Prozent, vom Mehrbetrag bis zum 350.000 Euro 7,5 Prozent, vom Mehrbetrag bis zu 700.000 Euro 3,3 Prozent, von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 Euro 2,2 Prozent etc.

Vorliegend ergäbe sich aus der oben genannten Berechnungsmasse eine Insolvenzverwaltervergütung von x €.
Die (Regel-) Vergütung des Sachwalters hieraus (60 Prozent) beträgt x€

Die beantragte Tätigkeitsvergütung war als dem Niveau des Verfahrens und dem dargelegten Arbeitsaufwand des Sachwalters angemessen zu erachten und der beantragte Zuschlag von 35 % nach Prüfung zu gewähren.

Ob im Rahmen der Vergütungsbestimmung Zu- und /oder Abschläge zu machen sind, hängt grundsätzlich davon ab, ob gemessen an den in jedem Verfahren grundsätzlich zu erbringenden, gesetzlich vorgesehen Aufgaben des (vorläufigen)- und Sachwalters ein gestiegener oder geminderter Arbeitsaufwand zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 ZIP 2006, 1204 Rn. 11; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZinsO 2015).
Maßgebend ist für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Das Ansetzen einzelner und gesonderter Zu- und Abschläge ist dabei nicht zwingend erforderlich, eine Bindung an Faustregeltabellen besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH ebenfalls nicht.

Der Geschäftsbetrieb wird seit der Eröffnung am 01.05.2026, also seit über 4 Monaten im eröffneten Verfahren fortgeführt. Der Sachwalter überwachte fortlaufend die wirtschaftliche Lage, den Zahlungsverkehr, die Liquiditätsplanung, die Masseentwicklung und die Einhaltung der Eigenverwaltungsplanung. Es finden nach wie wöchentliche Abstimmungen mit der Schuldnerin, dem Generalhandlungsbevollmächtigten und den eingebundenen Beratern statt; hierzu wurden wöchentlich aktualisierte Reports ausgewertet und besprochen. Insbesondere wurden die Liquiditätsschwankungen analysiert und Korrekturen durchgehführt. Der Sachwalter war zudem in die Umsetzung der Personalmaßnahmen sowie die strategischen und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen eingebunden. Nachdem sich die begonnenen Personalmaßnahmen als nicht ausreichend abgezeichnet haben, wurden weitere Maßnahmen getroffen. Der Mehraufwand ging damit deutlich über die Regelüberwachung nach § 274 InsO hinaus. Ein positiver Fortführungsüberschuss wurde nicht in die Berechnungsgrundlage eingestellt; eine Massemehrung aus der Fortführung kompensiert den Zuschlag daher nicht.
Für die Betriebsfortführung war daher ein Zuschlag von 20 % anzuerkennen.

Der Sachwalter wirkte an der Erstellung, Prüfung und Abstimmung des Insolvenzplans mit. Er prüfte den ersten Entwurf und gab Empfehlungen. Prüfungsbedürftig war insbesondere die Frage, ob die Einplanung einer Verrechnung zulässig ist, die von einem Gläubiger angefragt wurde. Weiter erfolgte die Prüfung der Plan- und Vergleichsrechnung, der Planfinanzierung aus liquiden Mitteln und Forderungsbeständen, der Behandlung von Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten sowie die Teilnahme am Abstimmungs- und Erörterungs-termin. In der Vorbereitung wurden Vollmachten von nicht teilnehmenden Gläubigern entgegengenommen und entsprechende Anfragen beantwortet. Es wurde die Strategie und
die Mehrheitssituation geprüft. Ferner waren die planbedingten Regelungen zum Schlussrechnungsverzicht, zur Sicherung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten sowie zur Umsetzung des Plans zu prüfen und zu begleiten. Dieser zusätzliche sachwalterische Prüfungs- und Abstimmungsaufwand rechtfertigt einen eigenständigen Zuschlag von 10 %.

Zudem hat der Sachwalter die zur Sanierung notwendigen Personalmaßnahmen, sowie die Kommunikation mit den Arbeitnehmern begleitet. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % wird für erstattungsfähig erachtet.

Unter Würdigung der vorstehenden Umstände ist ein Gesamtzuschlag von 35 % angemes-sen. Zusammen mit der Sachwalterregelvergütung von 60 Prozent gemäß
§ 12 Abs. 1 InsVV ergibt sich eine Gesamtvergütung von 95 Prozent der fiktiven Insolvenzverwalterregelvergütung.

Auf Basis einer Berechnungsmasse von 998.505,26 € war nach §§ 1, 2, 3, 12 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale für die Dauer von 5 Monaten in Höhe von x € und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertreter der Schuldnerin wurde zu dem Antrag angehört. Er erteilte mit Schreiben vom 30.09.2026 sein Einverständnis zu einer antragsgemäßen Festsetzung und bestätigte damit die im Vergütungsantrag gemachten Angaben.

Nachdem im Verfahren keine Regelung nach § 275 Abs. 2 InsO getroffen wurde, konnte keine Entnahme gestattet werden. Der Vertreter der Schuldnerin hat den festgesetzten Betrag an den Sachwalter zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Rechtspflegerin

Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und
ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der
vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der
zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Insolvenzplan
  5. Eröffnung des Verfahrens
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