Eröffnung des Verfahrens

Trägerverein Evangelische Grundschule Groß Kölzig e. V.

Neiße-Malxetal OT Groß Kölzig

Das Amtsgericht Cottbus hat über das Vermögen der Trägerverein Evangelische Grundschule Groß Kölzig e. V. das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.08.2022, Aktenzeichen 63 IN 106/22.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 106/22
Registerbezug
Cottbus, VR 1715
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
02.08.2022
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Insolvenzverwalter
Christian Graf Brockdorff LL.M.
Branchenindikator
Bildung & Forschung (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Trägerverein Evangelische Grundschule Groß Kölzig e.V., vertreten durch Frau Veronika Mielke, Frau Dana Schumann und Frau Sabrina Liske; Registergericht Cottbus VR 1715 CB, Dorfstraße 22, 03159 Neiße-Malxetal OT Groß Kölzig wurde am 01.08.2022, um 10:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff LL.M., Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.09.2022 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.09.2022 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus niedergelegt. Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist Mittwoch, 19. Oktober 2022 um 11:00 Uhr im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus, Thiemstraße 130, 03048 Cottbus, Saal 30.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss, die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO), die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), die Genehmigung zur Veräußerung des beweglichen Anlagevermögens sowie der Immobilie der Schuldnerin. Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferung und Leistung einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen die jeweilige Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen. Ihm wird ferner gestattet, zur Durchsetzung dieser Ansprüche und Forderungen auch die Kanzlei BBL Brockdorff & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, an der der Insolvenzverwalter wirtschaftlich beteiligt ist, zu beauftragen.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de).
Hinweis:
Es ist in allen Häusern des Amtsgerichtes Cottbus sicherheitsbedingt mit Einlasskontrollen und hiermit einhergehenden Zeitverzögerungen zu rechnen. Kalkulieren Sie dies unbedingt bei Ihrer Anreise ein. Bitte führen Sie einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Amtsgericht Cottbus, den 01.08.2022
Az.: 63 IN 106/22

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
  7. Sicherungsmaßnahme