Sicherungsmaßnahme

Toys Spiel- und Babyfachmärkte GmbH & Co. KG

Warendorf

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Toys Spiel- und Babyfachmärkte GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.01.2012, Aktenzeichen 74 IN 5/12.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
74 IN 5/12
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRA 7502
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
17.01.2012
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Stephan Michels

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 74 IN 5/12

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRA 7502 eingetragenen
Toys Spiel- und Babyfachmärkte GmbH & Co. KG, Katzheide 2, 48231 Warendorf,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9832 eingetragene T&S
Verwaltungs-GmbH, Katzheide 2, 48231 Warendorf, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Thomas Hölscher, Katzheide 2, 48231 Warendorf und Frank
Genrich, Katzheide 2, 48231 Warendorf

ist am 17.01.2012, um 15:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Michels, Hafenweg
46- 48, 48155 Münster bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

74 IN 5/12
Amtsgericht Münster, 17.01.2012

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Masseunzulänglichkeit
  9. Forderungsprüfung
  10. Forderungsprüfung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme