Insolvenzbekanntmachung
TOMO Fashion GmbH
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur TOMO Fashion GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.02.2021, Aktenzeichen 98 IN 49/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 98 IN 49/20
- Registerbezug
- Bonn, HRB HRB 22792
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 18.02.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Handel und Vertrieb mit Textilien aller Art.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 49/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22792 eingetragenen TOMO
Fashion GmbH, Siemensstr. 8, 53121 Bonn, gesetzlich vertreten durch die
Liquidatorin Frau Fatma Özdemir, Dahlene Str. 131, 41239 Mönchengladbach
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Vergleichs mit Frau Fatma Özdemir hinsichtlich der gegen diese
gerichteten Zahlungsansprüche.
Termin bestimmt auf
Donnerstag, 18.03.2021, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage,
Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
98 IN 49/20
Amtsgericht Bonn, 18.02.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 22792 eingetragenen TOMO
Fashion GmbH, Siemensstr. 8, 53121 Bonn, gesetzlich vertreten durch die
Liquidatorin Frau Fatma Özdemir, Dahlene Str. 131, 41239 Mönchengladbach
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum
Abschluss eines Vergleichs mit Frau Fatma Özdemir hinsichtlich der gegen diese
gerichteten Zahlungsansprüche.
Termin bestimmt auf
Donnerstag, 18.03.2021, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 1. Etage,
Sitzungssaal W 1.26 (Wilhelmbau).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
98 IN 49/20
Amtsgericht Bonn, 18.02.2021