Insolvenzbekanntmachung
TIHO & KO GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur TIHO & KO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2024, Aktenzeichen 505 IN 133/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 505 IN 133/20
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 75731
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.09.2024
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2015
- Stammkapital
- 25.500 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Betrieb von To-Go-Verkaufsstellen für die Abgabe und Mitnahme von Getränken, Backwaren, Snacks, Shakes und Eis.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 133/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75731 eingetragenen TIHO & KO GmbH, Flinger Passage 1, 40213 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Paas
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zum Zwecke der vergleichsweisen Regelung eines Rechtsstreits
Termin bestimmt auf
Freitag, 20.09.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 133/20
Amtsgericht Düsseldorf, 04.09.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75731 eingetragenen TIHO & KO GmbH, Flinger Passage 1, 40213 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Paas
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung zum Zwecke der vergleichsweisen Regelung eines Rechtsstreits
Termin bestimmt auf
Freitag, 20.09.2024, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 133/20
Amtsgericht Düsseldorf, 04.09.2024