Insolvenzbekanntmachung

TIHO & KO GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur TIHO & KO GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.06.2023, Aktenzeichen 505 IN 133/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
505 IN 133/20
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 75731
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.06.2023
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2015
Stammkapital
25.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Betrieb von To-Go-Verkaufsstellen für die Abgabe und Mitnahme von Getränken, Backwaren, Snacks, Shakes und Eis.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 133/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 75731 eingetragenen TIHO & KO GmbH, Flinger Passage 1, 40213 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Paas, Schieffernstr. 3, 40470 Düsseldorf

wird unter Abhilfe der sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligen zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.04.2023
Termin für eine Gläubigerversammlung

bestimmt auf

Donnerstag, 20.07.2023, 13:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.218.

Tagesordnung der Gläubigerversammlung:
Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 S. 2, 5. Var. InsO.
Gründe:

Die weiteren Beteiligten zu 1) und 2) beantragten mit Schriftsatz vom 31.03.2023 u.a. die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde nach § 59 InsO.
Der wichtige Grund i.S.v. § 59 InsO wird seitens der weiteren Beteiligten darin gesehen, eine Zustimmung nach § 160 InsO nicht eingeholt zu haben.
Das Ausgangsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 16.4.1023 zurückgewiesen, da in dem entsprechenden Einberufungsantrag ansatzweise vorzutragen sei, aus welchen Gründen eine Entlassung erfolgen solle. Dies weicht von der weitgehend im Schrifttum erkennbaren Auffassung ab, dass die Gläubigerversammlung die vermeintlich wichtigen Entlassungsgründe in der Gläubigerversammlung formulieren kann, um anschießend abzustimmen.

Die Beschwerdekammer hat insoweit die Nichtabhilfentscheidung aufgehoben, und dem Ausgangsgericht Gelegenheit gegeben, die weiteren Voraussetzungen der Einberufung im Rahmen des Abhilfeverfahrens zu prüfen.
Im Rahmen der Nichtabhilfe wird dahingehend entschieden, dass eine entsprechende Gläubigerversammlung einzuberufen ist.

Dies gründet in folgenden Erwägungen:
Das Gericht hält an seiner Grundsatzauffassung fest, dass zumindest ansatzweise ein "wichtiger Grund" vorgetragen werden muss. Die Führung / Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert i.S.d. § 160 InsO ist grds. dem Votum der Gläubigerversammlung zu unterstellen. Ein "Verstoß" hiergegen ist ohne Einfluss auf die Prozessführung. Das Gericht sieht hierin keinen wichtigen Grund zur Entlassung, aber nach erneuter Überprüfung der Rechtsansicht des Ausgangsgerichts unter Berücksichtigung der Kammerentscheidung mag die Gläubigerversammlung darüber befinden, ob es sich um einen wichtigen Grund i.S.v. § 59 InsO handelt und ob ein Entlassungsantrag beschlossen wird.

505 IN 133/20
Amtsgericht Düsseldorf, 28.06.2023

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Verteilungsverzeichnis
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Forderungsprüfung
  10. Eröffnung des Verfahrens
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