Sicherungsmaßnahme

Tera Invest GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Tera Invest GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.11.2026, Aktenzeichen 500 IN 251/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
500 IN 251/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 92884
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
02.11.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Holger Rhode
Im Handelsregister seit
2021
Stammkapital
3.300.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Verwaltung von Grundvermögen.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500 IN 251/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 92884 eingetragenen Tera Invest GmbH, Vogelsanger Weg 157, 40470 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sakine Gündog,

ist am 02.11.2026, um 13:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Holger Rhode, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

500 IN 251/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.10.2026

Verfahrensverlauf

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