Sicherungsmaßnahme

TD-1 Euro Plus GmbH

Ascheberg

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur TD-1 Euro Plus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.11.2019, Aktenzeichen 72 IN 54/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
72 IN 54/19
Registerbezug
Coesfeld, HRB HRB 12021
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.11.2019
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Stephan Michels
Im Handelsregister seit
2009
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Einzelhandel mit Haushaltswaren und Geschenkartikeln aller Art.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN 54/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 12021 eingetragenen
TD-1 Euro Plus GmbH & Co.KG, Amelsbürener Straße 5a, 59387 Ascheberg,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tobias Dörrbecker,
Amelsbürener Straße 5 a, 59387 Ascheberg

ist am 08.11.2019, um 15:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee
8, 48147 Münster bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

72 IN 54/19
Amtsgericht Münster, 08.11.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Schlusstermin
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Sicherungsmaßnahme
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