Eröffnung des Verfahrens
TANDEM VERLAG GmbH
Rheinbreitbach
Das Amtsgericht Neuwied hat über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 17.07.2026, Aktenzeichen 21 IN 21/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Neuwied
- Aktenzeichen
- 21 IN 21/20
- Registerbezug
- Montabaur, HRB 26046
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 17.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
21 IN 21/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TANDEM VERLAG GmbH, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach (AG Montabaur, HRB 26046), vertr. d.: Florian Ullmann, Rolandsecker Weg 30, 53619 Rheinbreitbach, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Steuerberater Thomas Steger festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
Durch Beschluss vom 24.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Steuerberater Thomas Steger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht sowie die Körperschaftssteuererstattung im vorliegenden Fall.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 457.273,17 EUR erzielt. Hinzuzurechnen sind noch, wie oben bereits erläutert, zu erwartende Einnahmen in Höhe von 8.582,24 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.
Insgesamt lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt des Insolvenzverwalters schließen, dass die Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren einen erheblichen Mehraufwand als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich darstellt.
Folglich erscheint ein Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % auf die Regelvergütung angemessen.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind hingegen nicht ersichtlich.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Der gesamte Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 16.07.2026
Durch Beschluss vom 24.03.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Steuerberater Thomas Steger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 05.11.2025 beantragt er die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Der Insolvenzverwalter hat nach § 63 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
Umsatzsteuern aus Rechnungen, die aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung zur Insolvenzmasse erstattet werden, sind in voller Höhe zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um keine durchlaufenden Posten. Dies gilt auch für die in der Vergütung des Insolvenzverwalters enthaltene Umsatzsteuer, die zwar zum Zeitpunkt der Schlussrechnung noch gar nicht festgesetzt ist, jedoch ein Massezufluss bereits mit Sicherheit feststeht sowie die Körperschaftssteuererstattung im vorliegenden Fall.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV a. F. erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000,00 Euro der Insolvenzmasse 40 %. Von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 25 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 250.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 7 %. Von einem weiteren Mehrbetrag bis zu 500.000 EUR erhält der Insolvenzverwalter 3 %.
In dem vorliegenden Verfahren wurden Einnahmen in Höhe von 457.273,17 EUR erzielt. Hinzuzurechnen sind noch, wie oben bereits erläutert, zu erwartende Einnahmen in Höhe von 8.582,24 EUR.
Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Die in § 3 InsVV aufgelisteten Zu- und Abschlagstatbeständen sind dabei nicht abschließend.
Maßgebend für einen Zuschlagstatbestand ist, ob die Bearbeitung des Insolvenzverfahrens den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Im vorliegenden Verfahren macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % aufgrund erheblichen Mehraufwands geltend.
Insgesamt lässt sich aus dem geschilderten Sachverhalt des Insolvenzverwalters schließen, dass die Tätigkeit in dem vorliegenden Verfahren einen erheblichen Mehraufwand als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich darstellt.
Folglich erscheint ein Zuschlagstatbestand in Höhe von 50 % auf die Regelvergütung angemessen.
Abschlagstatbestände nach § 3 Abs. 2 InsVV sind hingegen nicht ersichtlich.
Daneben ist dem Insolvenzverwalter für seine Auslagen ein Pauschsatz gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV zu erstatten.
Der gesamte Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 16.07.2026