Insolvenzbekanntmachung

sun-X GmbH

Fraunberg

Das Amtsgericht Landshut hat zur sun-X GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen IN 88/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 88/26
Registerbezug
München, HRB 256501
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Entwicklung und spätere Vermarktung eines Sensors, der die Verschmutzung von Anlagen zur Erzielung erneuerbarer Energien misst, Entwicklung und Vertrieb einer Software-Lösung, mit der auch Werbung verkauft und geschaltet werden kann, einschließlich der Möglichkeit, Daten von Photovoltaikanlagen, Bilder, Berichte und Sensordaten darüber zur Verfügung zu stellen, zu verwerten, oder zu verkaufen, sow …

Veröffentlichungstext

IN 88/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

sun-X GmbH, An der Erdinger Straße 27, 85447 Fraunberg, vertreten durch den Geschäftsführer Liebold Pascal
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 256501
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Kolmann Jakobs Kramer Rechtsanwälte PartGmbB, Widenmayerstraße 10, 80538 München, Gz.: 00001-2026

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zur Abtretung der Ansprüche gegenüber Herrn Pascal Liebold und Frau Claudia Grote-Liebold an die ASIS Holding GmbH gemäß Vereinbarung zur Anspruchsdurchsetzung vom 05./06.10.2026

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.11.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 12.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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