Forderungsprüfung

Studio 11 d Gesellschaft für Foto und Werbung mbH

Pforzheim

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Studio 11 d Gesellschaft für Foto und Werbung mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.10.2026, Aktenzeichen 20 IN 826/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
20 IN 826/23
Registerbezug
Mannheim, HRB 505281
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
12.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
2002
Stammkapital
500.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Erstellung von Creativ- und Fotoleistungen nebst aller dazugehörigen Dienstleistungen
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

20 IN 826/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Studio 11 d Gesellschaft für Foto und Werbung mbH, Dennigstraße 5, 75179 Pforzheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Anja Erler-Szegedi und Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 505281
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Radikoferstraße 2, 81373 München, Gz.: 616-230026

1. Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 I InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
2. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 07.12.2026 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden.
Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO anzugeben, § 174 Abs. 3 InsO.
3. Die nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 2 InsO).
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 21.12.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt.
4. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.01.2027 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
5. Der Prüfungsstichtag dient auch der Prüfung etwaiger verspätet angemeldeter Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 09.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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