Restschuldbefreiung

Stockhausen, Rainer

Troisdorf

Das Amtsgericht Bonn hat zur Stockhausen, Rainer eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.12.2021, Aktenzeichen 99 IN 42/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 42/21
Registerbezug
Siegburg, HRA 2821
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
22.12.2021
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 42/21

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Rainer Stockhausen, An der Feuerwache 15, 53840 Troisdorf, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Siegburg unter HRA 2821 eingetragenen Firma ZAG Plus medicalFinance Zahntechnische Abrechnungsstelle Rainer Stockhausen ZTM e.K., Mülheimer Str. 48, 53840 Troisdorf

wird in das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 04.11.2021 verstorbenen Schuldners übergeleitet.

Der Eröffnungsbeschluss vom 29.04.2021 bleibt, bezogen auf den Nachlass des Schuldners, bis auf weiteres in Kraft.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Nachlasses in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Nachlass hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Erben oder sonstige Verfügungsberechtigte zu leisten, sondern nur noch an den/die Insolvenzverwalter/in.

Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie der Beschluss vom 29.04.2021 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung sind gegenstandslos.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 4 InsO; § 766 ZPO steht jedem Drittschuldner zu.
Die Erinnerung und die sofortige Beschwerde sind bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann darüber hinaus auch bei dem Landgericht Bonn eingelegt werden. Erinnerung und Beschwerde können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die Erinnerung ist unbefristet.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Erinnerung und sofortige Beschwerde müssen die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung bzw. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

99 IN 42/21
Amtsgericht Bonn, 22.12.2021

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Restschuldbefreiung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
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