Sicherungsmaßnahme
Stemi GmbH
Eppelborn
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Stemi GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.05.2020, Aktenzeichen 62 IN 6/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 62 IN 6/20
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB HRB 103981
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 29.05.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Stephan Hainz
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erdarbeiten, Garten- Landschaftsbau, Tiefbau, Containerdienst, Vermitllungen von Baustoffen und Baustellen, Transporte im Bausektro, An- und Verkauf von Nutzfahrzeugen, Vermietungen im Bausektor.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 6/20
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981
eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Geschäftszweig: Der Garten- und Landschaftsbau
wird heute, am 29.05.2020, um 08:22 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Hainz, Saarbrücker
Straße 4, 66130 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 876 250 , Fax 0681/ 876 25100
bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und
anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte
über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser
Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3
InsO).
D. vorläufigen Insolvenzverwalter wird aufgegeben, in Abständen von längestens
vier Wochen über den Sachstand zu berichten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie
steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2,
66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann ab dem
01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer
Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings
nicht.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 29.05.2020
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 103981
eingetragenen Stemi GmbH, Im Flürchen 13, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Jürgen Maas
Geschäftszweig: Der Garten- und Landschaftsbau
wird heute, am 29.05.2020, um 08:22 Uhr, zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Stephan Hainz, Saarbrücker
Straße 4, 66130 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 876 250 , Fax 0681/ 876 25100
bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2
Nr. 2 1. Alt. InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen
der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und
anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung
dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Dieser Beschluss hat die in § 240 ZPO bezeichneten Wirkungen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und
betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu
betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte
über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher
und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind und ihn
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Bei Missachtung dieser
Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 3
InsO).
D. vorläufigen Insolvenzverwalter wird aufgegeben, in Abständen von längestens
vier Wochen über den Sachstand zu berichten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gegen die Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben. Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss das
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie
steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2,
66280 Sulzbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Sie kann ab dem
01.01.2018 auch als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer
Signatur oder als signiertes elektronisches Dokument auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht allerdings
nicht.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Saarbrücken eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
62 IN 6/20
Amtsgericht Saarbrücken, 29.05.2020