Sicherungsmaßnahme

Steil Ladeneinrichtung GmbH

Hilden

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Steil Ladeneinrichtung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2026, Aktenzeichen 502 IN 91/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 91/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 37172
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.06.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Axel Kleinschmidt
Im Handelsregister seit
1999
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Der Auf- und Abbau von Kühlmöbeln und Ladeneinrichtungen sowie deren Transport.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 91/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 37172 eingetragenen Steil Ladeneinrichtung GmbH, Siemensstraße 5, 40721 Hilden, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Stephanie Steil und Herrn Heinrich Steil,

ist am 12.06.2026, um 14:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Kleinschmidt, Immermannstr. 15, 40210 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

502 IN 91/26
Amtsgericht Düsseldorf, 12.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
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