Sicherungsmaßnahme

Stappenbacher Putz und Maler GmbH

Oberaurach

Das Amtsgericht Bamberg hat zur Stappenbacher Putz und Maler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.08.2025, Aktenzeichen IN 297/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bamberg
Aktenzeichen
IN 297/25
Registerbezug
Bamberg, HRB 1953
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
28.08.2025
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Az.: IN 297/25

In dem Verfahren über den Antrag d.

Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Bamberg am 28.08.2025 folgenden
Beschluss

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden folgende weiteren Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Befugnis zur Kassenführung sowie zum
Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen erteilt, § 22 Abs. 3 InsO.

2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Verwertung des Umlaufvermögens im
Rahmen der Betriebsfortführung berechtigt.

3. Der Insolvenzschuldnerin wird untersagt, aussonderungsberechtigten Gläubigern
Vermögensgegenstände herauszugeben, die zur Betriebsfortführung benötigt werden.
Dies betrifft insbesondere folgende Fahrzeuge:

Kennzeichen Bezeichnung
HAS-ST 131 Seat - Cupra
HAS-ST139 Mercedes - E 300d
HAS-ST141 VW - T-Roc
HAS-ST151 VW - T-Roc
HAS-ST169 Opel - Mokka
HAS-ST21 Mercedes - Vito
HAS-ST701 Mercedes - E 300d
HAS-ST709 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST710 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST716 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST717 Mercedes - GLB 200d
HAS-ST747 MAN LKW
HAS-ST90E Mercedes - A 250e

4. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, Zahlungsverpflichtungen
einzugehen und spätere Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) zu begründen,
soweit diese

Lohn- und Gehaltszahlungen
den Wareneinkauf
die weitere Energieversorgung
die Versicherung des Betriebes bis zum Ende der Aus-/Weiterproduktion
die Kosten der Telekommunikation
die Kosten für die EDV Systeme

betreffen. Er ist insbesondere zur Aufnahme und Besicherung von Massedarlehen zur
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld berechtigt.

5. Die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder / Zahlungen seitensder
Gläubiger mit Forderungen der Schuldnerin ist nicht statthaft.

6. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, eingehender Gelder zur
Betriebsfortführung zu verwenden.

7. Gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass der Schuldnerin der
Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die die Sicherung von
Darlehensverträgen begründen und / oder Verträgen, die eine Sicherung von
Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird. Hinsichtlich dieser Rechtsgeschäfte
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Bamberg
Synagogenplatz 1
96047 Bamberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
  8. Sicherungsmaßnahme