Sicherungsmaßnahme

Stappenbacher Putz und Maler GmbH

Oberaurach

Das Amtsgericht Bamberg hat zur Stappenbacher Putz und Maler GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.08.2025, Aktenzeichen IN 297/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Bamberg
Aktenzeichen
IN 297/25
Registerbezug
Bamberg, HRB 1953
Bundesland
Bayern
Veröffentlichung
14.08.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Robert Wartenberg

Veröffentlichungstext

Az.: IN 297/25

In dem Verfahren über den Antrag d.

Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias
Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

erlässt das Amtsgericht Bamberg am 14.08.2025 folgenden
Beschluss

|wird am 14.08.2025, 13.00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Telefon: +49(951)297430, Telefax: +49(951)2974329, Email: ba@rk-insolvenzverwalter.de.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam § 21 Abs.2 Nr.2 InsO.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Masseunzulänglichkeit
  6. Eröffnung des Verfahrens
  7. Sicherungsmaßnahme
  8. Sicherungsmaßnahme