Eröffnung des Verfahrens

SøR Rusche GmbH

Oelde

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat über das Vermögen der SøR Rusche GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 28.04.2020, Aktenzeichen 78 IN 12/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
78 IN 12/20
Registerbezug
Münster (Westfalen), HRB HRB 7686
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
28.04.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 78 IN 12/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7686 eingetragenen
SøR Rusche GmbH, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten
durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Rusche, Wiedenbrücker Straße 1,
59302 Oelde, Herrn Christoffer Siebert, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde und
Herrn Thomas Fox, Wiedenbrücker Straße 1, 59302 Oelde

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.04.2020, um 06:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 14.02.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der
Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147
Münster.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.06.2020 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Tätigkeit des mit Beschluss vom
14.02.2020 eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren
(§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a) beendet.

Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO)
eingesetzt.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin)
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Dienstag, 14.07.2020, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage,
Sitzungssaal 101 B.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Sachwalters,

* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses
(§ 68 InsO),
* die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§
160 InsO); insbesondere:
der Schuldnerin für den Fall des Scheiterns der Insolvenzplanlösung zu
genehmigen, das schuldnerische Unternehmen in Teilen oder als Ganzes, im
Hinblick auf § 162 InsO auch an einen besonders Interessierten zu veräußern.

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 30.06.2020 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster,
Zimmer Nr. 222 B niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden
Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die
Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist
bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

78 IN 12/20

Münster, 28.04.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Eröffnung des Verfahrens