Aufhebung des Verfahrens
SonneNext energy GmbH
Andernach
Das Amtsgericht Mayen hat zur SonneNext energy GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.06.2026, Aktenzeichen 7 IN 123/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mayen
- Aktenzeichen
- 7 IN 123/25
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 29837
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 09.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 215.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand der Gesellschaft ist der Vertrieb und Entwicklung des SONNENEXT Energie Management Systems (EMS).
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SonneNext energy GmbH, Werftstr. 33, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 29837), vertr. d.: Heinz-Jörg Hölzenbein, c/o SonneNext engergy GmbH, Werftstraße 33, 56626 Andernach, (Geschäftsführer),
wird für die Einholung der Zustimmung der Gläubiger zu dem Kaufvertrag mit Herrn Hans Jörg Hölzenbein vom 24.02.2026 / 05.03.2026
zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.900,00 € (brutto) für das Inventar soweit es im Eigentum der Schuldnerin steht (Büroausstattung am Standort Werftstr. 33, 56626 Andernach)
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzgläubiger können
bis zum 20.07.2026
schriftlich beim Amtsgericht Mayen -Insolvenzgericht -, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen ihre Zustimmung oder Ablehnung zum o.g. Kauvertrag erklären.
Die Terminierung erfolgt im Rahmen des § 160 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 10.07.2026 bei Gericht
vorzutragen.
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem schriftlichen Termin im Internet öffentliche
bekannt gemacht.
Hinweis:
Stimmberechtigt werden die Insolvenzgläubiger durch Forderungsanmeldung (vgl. §§ 174, 77 InsO). Die Forderung ist schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO.
Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, § 77 Abs. 1 InsO. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind gem. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben.
Die Zustimmung der Gläubiger gilt als erteilt, falls diese innerhalb der genannten Frist, dem o.g.
Veräußerungsvorhaben n i c h t ausdrücklich schriftlich widersprochen haben.
Daraus folgt, dass die Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Entscheidung über die zu treffende Rechtshandlung überlassen (vgl. § 160 Abs. 1 InsO)!
Gründe:
Die schriftliche Anhörung ist geboten und zulässig (§§ 5, 160 InsO).
Den Gläubigern soll erspart werden, einen Termin bei Gericht wahrnehmen zu müssen.
Zudem erleiden die Gläubiger hierdurch keinen Nachteil.
Liegt ein Widerspruch eines Gläubigers gegen die schriftliche Anhörung vor, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben;
haben Gläubiger an der Abstimmung teilgenommen, deren Forderungen bestritten sind, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben werden, wenn sich die Beteiligung auf das Ergebnis auswirkt; es wird sodann Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Mayen, den 22.05.2026
Das Amtsgericht
7 IN 123/25
wird für die Einholung der Zustimmung der Gläubiger zu dem Kaufvertrag mit Herrn Hans Jörg Hölzenbein vom 24.02.2026 / 05.03.2026
zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.900,00 € (brutto) für das Inventar soweit es im Eigentum der Schuldnerin steht (Büroausstattung am Standort Werftstr. 33, 56626 Andernach)
das schriftliche Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzgläubiger können
bis zum 20.07.2026
schriftlich beim Amtsgericht Mayen -Insolvenzgericht -, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen ihre Zustimmung oder Ablehnung zum o.g. Kauvertrag erklären.
Die Terminierung erfolgt im Rahmen des § 160 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 10.07.2026 bei Gericht
vorzutragen.
Das Abstimmungsergebnis wird nach dem schriftlichen Termin im Internet öffentliche
bekannt gemacht.
Hinweis:
Stimmberechtigt werden die Insolvenzgläubiger durch Forderungsanmeldung (vgl. §§ 174, 77 InsO). Die Forderung ist schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, § 174 Abs. 1 S. 1 InsO.
Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, § 77 Abs. 1 InsO. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind gem. § 77 Abs. 2 S. 1 InsO stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben.
Die Zustimmung der Gläubiger gilt als erteilt, falls diese innerhalb der genannten Frist, dem o.g.
Veräußerungsvorhaben n i c h t ausdrücklich schriftlich widersprochen haben.
Daraus folgt, dass die Gläubiger dem Insolvenzverwalter die Entscheidung über die zu treffende Rechtshandlung überlassen (vgl. § 160 Abs. 1 InsO)!
Gründe:
Die schriftliche Anhörung ist geboten und zulässig (§§ 5, 160 InsO).
Den Gläubigern soll erspart werden, einen Termin bei Gericht wahrnehmen zu müssen.
Zudem erleiden die Gläubiger hierdurch keinen Nachteil.
Liegt ein Widerspruch eines Gläubigers gegen die schriftliche Anhörung vor, wird das schriftliche Verfahren aufgehoben;
haben Gläubiger an der Abstimmung teilgenommen, deren Forderungen bestritten sind, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben werden, wenn sich die Beteiligung auf das Ergebnis auswirkt; es wird sodann Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Mayen, den 22.05.2026
Das Amtsgericht
7 IN 123/25