Sicherungsmaßnahme

SolarTempel GmbH

Wesel

Das Amtsgericht Duisburg hat zur SolarTempel GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.05.2024, Aktenzeichen 601 IN 16/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Duisburg
Aktenzeichen
601 IN 16/24
Registerbezug
Duisburg, HRB 35422
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
06.05.2024
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Tanja Bückmann
Im Handelsregister seit
2022
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
der Vertrieb und Handel mit Solarmodulen, die Beratung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen.
Branchenindikator
Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 601 IN 16/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 35422 eingetragenen SolarTempel GmbH, Rheinbabenstr. 5, 46483 Wesel, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michel Eichholz, Pastor-Dahlmann-Str. 23, 46244 Bottrop und Herrn Ramazan Karakaya, Hannelore-Kunze-Str. 41, 30539 Hannover

ist am 02.05.2024, um 09:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Tanja Bückmann, Zum Aquarium 6, 46047 Oberhausen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

601 IN 16/24
Amtsgericht Duisburg, 02.05.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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