Aufhebung des Verfahrens
Reising Büro-Organisation und Planung GmbH
Duisburg
Das Amtsgericht Duisburg hat zur Reising Büro-Organisation und Planung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 60 IN 34/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Duisburg
- Aktenzeichen
- 60 IN 34/18
- Registerbezug
- Duisburg, HRB 4480
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.11.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Sebastian Henneke
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Groß- und Einzelhandel mit Büroeinrichtungen aller Art, Service und Reparaturen von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen, Planung und Durchführung von Büroorganisation Import und Export von Maschinen und Einrichtungen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 60 IN 34/18
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Reising Büro-Organisation und Planung GmbH, Zieglerstr. 86, 47058 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Marcus Reising, Bendenkamp 126, 40880 Ratingen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte mwhs Rechtsanwälte, Wilhelmshöhe 6, 47058 Duisburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg
wird heute, am 05.11.2026, um 6:44 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 34/18
Amtsgericht Duisburg, 05.11.2026
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Reising Büro-Organisation und Planung GmbH, Zieglerstr. 86, 47058 Duisburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Marcus Reising, Bendenkamp 126, 40880 Ratingen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte mwhs Rechtsanwälte, Wilhelmshöhe 6, 47058 Duisburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Philosophenweg 51, 47051 Duisburg
wird heute, am 05.11.2026, um 6:44 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
60 IN 34/18
Amtsgericht Duisburg, 05.11.2026