Aufhebung des Verfahrens

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.11.2026, Aktenzeichen 3 b IN 73/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 73/26
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
05.11.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1999
Stammkapital
27.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung, der Vertrieb und das Hosting von Softwarelösungen, die Erbringung von Consulting- und Schulungsleistungen im IT-Bereich sowie der Vertrieb von Einrichtungen auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung nebst Zubehör einschließlich Bürotechnik.
Branchenindikator
IT & Telekommunikation (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

3 b IN 73/26

05.11.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Softwarekontor Gesellschaft für Informationsmanagement und Verwaltung mbH, Amtsstraße 8, 67059 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 5112),
vertreten durch:
Peter Karl Schubert, Rathenaustraße 15, 68165 Mannheim, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Florian Blatz, c/o Triton Legal Rechtsanwälte PartG mbB, Rudolf-Diesel-Straße 11, 69115 Heidelberg,

wird das Verfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben.

Dieser Beschluss wird wirksam, sobald nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) zwei weitere Tage verstrichen sind (§§ 9, 4 InsO, 222 ZPO). Mit diesem Zeitpunkt erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

G r ü n d e :

Nachdem der Beschluss vom 19.08.2026, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, zwischenzeitlich rechtskräftig ist, und der Sachwalter angezeigt hat, dass er die unstreitigen Masseansprüche berichtigt bzw. für die streitigen Masseansprüche Sicherheit geleistet hat, ist das Insolvenzverfahren gem. § 258 Abs. 1 InsO aufzuheben.

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Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Eröffnung des Verfahrens
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