Sicherungsmaßnahme
SMC GmbH (Staff Member Company)
Bautzen
Das Amtsgericht Dresden hat zur SMC GmbH (Staff Member Company) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.09.2018, Aktenzeichen 561 IN 1252/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Dresden
- Aktenzeichen
- 561 IN 1252/18
- Registerbezug
- Dresden, HRB 34188
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 06.09.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 532 IN 1252/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SMC GmbH (Staff
Member Company), Liselotte-Herrmann-Straße 4, 02625 Bautzen, Amtsgericht
Dresden , HRB 34188
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Ehrke
- wurde am 06.09.2018 um 11:15 Uhr Henry Girbig, Caspar-David-Friedrich-Straße
6, 01219 Dresden, Website www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de, Telefax 0351
47782 50, Telefon geschäftlich 0351 47782 0, Email geschäftlich
dresden@tiefenbacher.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.
Mit Beschluss vom29.08.2018 und 06.09.2018 werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der
Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und einschließlich
der Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue
Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
532 IN 1252/18 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 06.09.2018
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der SMC GmbH (Staff
Member Company), Liselotte-Herrmann-Straße 4, 02625 Bautzen, Amtsgericht
Dresden , HRB 34188
vertreten durch den Geschäftsführer Mario Ehrke
- wurde am 06.09.2018 um 11:15 Uhr Henry Girbig, Caspar-David-Friedrich-Straße
6, 01219 Dresden, Website www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de, Telefax 0351
47782 50, Telefon geschäftlich 0351 47782 0, Email geschäftlich
dresden@tiefenbacher.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der
Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ).
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es
sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die
Schuldnerin zu.
Mit Beschluss vom29.08.2018 und 06.09.2018 werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
gegen den Schuldner eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der
Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und einschließlich
der Abgabe der Vermögensauskunft bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag
eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue
Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht
der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die Beschränkung
der Verfügungsbefugnis findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden -Außenstelle-, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf
der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher
zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der
Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn
die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die
Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2
und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere
elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten
elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren
Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend
aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/
elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
532 IN 1252/18 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 06.09.2018