Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Skyline Logistik GmbH

Lage

Das Amtsgericht Detmold hat zur Skyline Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 10 IN 67/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 67/25
Registerbezug
Lemgo, HRB 10014
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.06.2026
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Sachwalter
Stefan Meyer
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist eines Transportunternehmens für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, sowie Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu errichten. Sie ist außerdem im Einzelfalle berechtigt, Geschäfte anderer Art durchzu …
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung.

Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke

werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.

Gründe:

Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 04.04.2025 bis zum 30.06.2025 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 924.231,24 €.
In die Berechnungsgrundlage sind auch Vermögensgegenstände, die mit Absonderungsrechten behaftet waren, i.H.v. 345.600,00 € einzubeziehen.
Zwar ist der vorläufige Sachwalter nur überwachend tätig. Die Überwachungstätigkeit kann aber ähnlich aufwendig sein wie die überwachte Tätigkeit selbst (Schmidt/Wischemeyer/Wolgast, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung InsVV, § 12a Rn. 9).
Der Antragsteller hat überzeugend vorgetragen, dass er sich in hohem Umfang mit den mit Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenständen befassen musste.

Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach ... €.
Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... €.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von ... € zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt ... €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz

Ausgehend von Regeltatbeständen des (vorläufigen) Sachwalters nach der Insolvenzordnung sind als Tatbestände eines Normalverfahrens einer vorläufigen Sachwaltung zu nennen:
- Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners nach§§ 270b Abs. 1, 274 Abs. 2 InsO,
- Zustimmung zu außergewöhnlichen Verbindlichkeiten im Umfang eines Normalverfahrens der Insolvenz nach §§ 270b Abs. 1, 275 InsO.

Die Mitwirkung bei der Unternehmensfortführung und bei vorbereitenden Maßnahmen der Sanierung einschließlich der Mitwirkung bei der Erstellung eines Insolvenzplans sind nicht Tatbestände eines Normalverfahrens und daher § 3 InsVV zu berücksichtigen.
Die Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 InsVV dadurch, dass unmittelbar der angemessenen Bruchteil des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO erhöht wird.
Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Erhöhung der Vergütung wegen folgender Tatbestände beantragt:
1.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung begründet grundsätzlich einen gesteigerten Arbeitsaufwand als auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des (vorläufigen) Sachwalters.
Entsprechend hat der Verordnungsgeber auch in § 3 Abs. 1b Alt. 1 InsVV die diesbezügliche Gewährung eines Zuschlags vorgesehen. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, auch im hiesigen Verfahren einen entsprechenden Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren. Da die Betriebsfortführung ausweislich der Schlussrechnung jedoch zu einem Überschuss von 393.074,99 € geführt hat, ist eine Vergleichsrechnung durchzuführen.

Unter Annahme eines abstrakten Zuschlages von 35 % stellt sich die notwendige Vergleichsrechnung somit wie folgt dar (vgl. Keller, DZWIR 2009,231 ff.).
[...]
Auf Basis dieser Vergleichsrechnung ist der abstrakt angemessene Zuschlag von 35 % auf 32 % zu korrigieren.

2.
Sanierungsbemühungen
Neben der Betriebsfortführung haben nach dem Vortrag des Antragstellers seine Bemühungen um den Erhalt der Unternehmenswerte seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren geprägt.
Bemühungen um eine Sanierung etwa durch Übertragung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens gehören zu den Aufgaben der Eigenverwaltung. Allerdings hat der (vorläufigen) Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, Az. IX ZB 70/14).
Die von dem Antragsteller beantragte Erhöhung der Vergütung um 25 % ist angemessen.

Zusammenfassend hält das Insolvenzgericht bei isolierter Betrachtung der Erhöhungstatbestände folgende Zuschläge für angemessen:

Betriebsfortführung 32 %
Sanierungsbemühungen 25 %

Gesamtzuschlag 57 %

Es ergibt sich somit ein kumulierter Erhöhungswert von 57 %.

Zutreffend hält der Antragsteller im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung und angesichts der vorliegend hohen Berechnungsmasse für die Vergütungsberechnung eine Gesamtabwägung für angezeigt.
Im Ergebnis wird eine vorläufige Sachwaltervergütung i.H.v. ... € gefordert, die antragsgemäß festzusetzen ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.

Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 175 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.

10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, 05.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Insolvenzplan
  7. Eröffnung des Verfahrens
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