Vergütungsfestsetzung

Skyline Logistik GmbH

Lage

Das Amtsgericht Detmold hat zur Skyline Logistik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.06.2026, Aktenzeichen 10 IN 67/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Detmold
Aktenzeichen
10 IN 67/25
Registerbezug
Lemgo, HRB 10014
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.06.2026
Rechtsform
GmbH
Sachwalter
Stefan Meyer
Im Handelsregister seit
2020
Stammkapital
100.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Gegenstand des Unternehmens ist eines Transportunternehmens für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen, sowie Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu errichten. Sie ist außerdem im Einzelfalle berechtigt, Geschäfte anderer Art durchzu …
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 67/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10014 eingetragenen Skyline Logistik GmbH, Heidensche Straße 86, 32791 Lage, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Volker Sim

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist der Transport für Güter aller Art im Landverkehr einschließlich Lagerung.

Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke

werden die Vergütung und Auslagen des Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €

Der vorstehende Endbetrag ist von der Schuldnerin an den Sachwalter zu zahlen.

Gründe:

Der Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.07.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.

Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§10, 1 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung beträgt in der Regel 60 vom Hundert der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Abs. 1 InsVV).

Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).

Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters beträgt daher mindestens 840,00 EUR.

Nach der Schlussrechnung beträgt die Masse 578.631,24 €.

Der Regelsatz der Vergütung des Sachwalters beträgt demnach ... EUR.

Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung seiner Vergütung für die Begleitung der Unternehmensfortführung.
Auch im gesamten Zeitraum des eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, d. h. über einen Zeitraum von mehr als 10 Monaten, wurde das Unternehmen der Schuldnerin ohne Einschränkungen in vollem Umfang fortgeführt.
Zwar ist die Unternehmensfortführung typisch für die Eigenverwaltung, dennoch führt sie entsprechend § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV zu einem Zuschlag, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Aus der Betriebsfortführung hat sich kein Überschuss ergeben, sodass die an sich gebotene Vergleichsrechnung entfällt.

Ferner begehrt der Antragsteller eine Erhöhung seines Vergütung für die Prüfung des Sanierungskonzepts und für seinen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen einschließlich der Prüfung des von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplans.
Bei den Bemühungen um eine Sanierung hat der Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die entsprechenden Tätigkeiten der Eigenverwaltung zukunftsorientiert beratend zu begleiten und kann dafür einen Zuschlag verlangen (BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14).

Die Berücksichtigung der Erhöhungstatbestände "Unternehmensfortführung" mit dem Faktor 0,4 und "Sanierungsmaßnahmen" mit dem Faktor 0,25 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Mit Blick auf die Tätigkeit des Antragstellers im Eröffnungsverfahren als vorläufiger Sachwalter und angesichts der hohen Berechnungsgrundlage, ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ein Zuschlagfaktor von 0,45 angezeigt. Es ergibt sich somit ein Vergütungssatz von 1,05.
Die Vergütung ist folglich auf den Betrag von ... € festzusetzen.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 01.06.2026 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der/die Sachwalter/in nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Es ist der beantragte Pauschbetrag von ... € festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Straße 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.

10 IN 67/25
Amtsgericht Detmold, 05.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzplan
  6. Insolvenzplan
  7. Eröffnung des Verfahrens
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