Sicherungsmaßnahme

SIXPACK Werbeagentur GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur SIXPACK Werbeagentur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.10.2018, Aktenzeichen 502 IN 149/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 149/18
Registerbezug
Düsseldorf, HRB HRB 32569
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
26.10.2018
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Georg F. Kreplin
Im Handelsregister seit
1995
Stammkapital
98.172 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung und Durchführung neuer kreativer Ideen für Marketing und Werbung in allen Märkten. Neben der Betreuung entsprechender Werbebudgets sind dies Projekte im Bereich Marketing und Kommunikation, Public Relations und Direct Marketing, insbesondere der Betrieb einer Werbeagentur.
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 149/18

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 32569
eingetragenen SIXPACK Werbeagentur GmbH, Zimmerstr. 19, 40215 Düsseldorf,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dirk Eßer und Herrn Frank
Berger

ist am 26.10.2018, um 10:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Georg F. Kreplin,
Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die
Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt,
Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie
eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur
noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests
oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

502 IN 149/18
Amtsgericht Düsseldorf, 26.10.2018

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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