Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

SIXPACK Werbeagentur GmbH

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur SIXPACK Werbeagentur GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.03.2021, Aktenzeichen 502 IN 149/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
502 IN 149/18
Registerbezug
Düsseldorf, HRB HRB 32569
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
08.03.2021
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1995
Stammkapital
98.172 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Entwicklung und Durchführung neuer kreativer Ideen für Marketing und Werbung in allen Märkten. Neben der Betreuung entsprechender Werbebudgets sind dies Projekte im Bereich Marketing und Kommunikation, Public Relations und Direct Marketing, insbesondere der Betrieb einer Werbeagentur.
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 149/18

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 32569
eingetragenen SIXPACK Werbeagentur GmbH, Zimmerstr. 19, 40215 Düsseldorf,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dirk Eßer und Herrn Frank
Berger

werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt
festgesetzt:

Vergütung
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen
Zwischensumme
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer
Endbetrag

Gründe:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 26.10.2018 bis zum
31.12.2018 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).

Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 13.01.2021 verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227
Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf,
Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.329 eingesehen werden.

502 IN 149/18
Amtsgericht Düsseldorf, 08.03.2021

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Schlusstermin
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Sicherungsmaßnahme
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