Insolvenzbekanntmachung
SITBU Bahndienste GmbH
Altdorf
Das Amtsgericht Landshut hat zur SITBU Bahndienste GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.08.2020, Aktenzeichen IN 178/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landshut
- Aktenzeichen
- IN 178/20
- Registerbezug
- Landshut, HRB 8915
- Bundesland
- Bayern
- Veröffentlichung
- 12.08.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2012
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, die entweder selbst Verkehrsbetriebe sind oder für Verkehrsbetriebe tätig sind.
Veröffentlichungstext
IN 178/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SITBU Bahndienste GmbH, Dekan-Wagner-Str. 2, 84032 Altdorf, vertreten durch den
Geschäftsführer Aiglstorfer Jürgen, Johann-Strauß-Staße 13, 84130 Dingolfing
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8915
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über folgende Anträge
|Es wird zugestimmt, dass der Geschäftsbereich "Bau/Montage" mit dem
dazugehörigen immateriellen und beweglichen Vermögen zu einem Kaufpreis in Höhe
von netto 18.000,00 € verkauft und übertragen wird.
|Es wird zugestimmt, dass der Geschäftsbereich "Gleissicherung" mit dem
dazugehörigen immateriellen Vermögen zu einem Kaufpreis in Höhe von netto
1.500,00 € verkauft und übertragen wird.
|Es wird zugestimmt, dass das dem Geschäftsbereich der "Gleissicherung"
zuzuordnende bewegliche Anlagevermögen zu einem Kaufpreis in Höhe von netto
2.250,00 € verkauft und übertragen wird.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.08.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
SITBU Bahndienste GmbH, Dekan-Wagner-Str. 2, 84032 Altdorf, vertreten durch den
Geschäftsführer Aiglstorfer Jürgen, Johann-Strauß-Staße 13, 84130 Dingolfing
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 8915
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über folgende Anträge
|Es wird zugestimmt, dass der Geschäftsbereich "Bau/Montage" mit dem
dazugehörigen immateriellen und beweglichen Vermögen zu einem Kaufpreis in Höhe
von netto 18.000,00 € verkauft und übertragen wird.
|Es wird zugestimmt, dass der Geschäftsbereich "Gleissicherung" mit dem
dazugehörigen immateriellen Vermögen zu einem Kaufpreis in Höhe von netto
1.500,00 € verkauft und übertragen wird.
|Es wird zugestimmt, dass das dem Geschäftsbereich der "Gleissicherung"
zuzuordnende bewegliche Anlagevermögen zu einem Kaufpreis in Höhe von netto
2.250,00 € verkauft und übertragen wird.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.09.2020 Einwendungen
gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser
Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem
Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut
erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als
verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im
schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame
Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 11.08.2020